Grundschule Besseringen
Leben, Lernen, Lachen

21.01.2021

Infoschreiben des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld wegen Betreuung des Kindes

Zusätzlich zu den folgenden Informationen des Ministeriums, finden Sie hier noch eine PDF des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: kinderkrankentage-bundesregierung.pdf

letters-1132703_1280.pngSehr geehrte Damen und Herren,

gesetzlich versicherte Eltern können aufgrund einer Neuregelung im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 45 SGB V) im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt wie bisher 10 Tage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage pro Elternteil. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf jetzt 40 Tage, bei mehreren Kindern auf maximal 90 Tage. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021.

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Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht außer bei einer Erkrankung des Kindes auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist oder für die Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Wurde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Versicherte müssen ihrer Krankenkasse mit dem Antrag einen entsprechenden Nachweis einreichen.zusatz-kindergeld-2.jpg

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht darüber hinaus, wenn eine Quarantäne für ein Kind angeordnet wurde. Dies ist jedoch kein von der Einrichtung zur bestätigender Umstand. Hierzu können die Erziehungsberechtigten die entsprechende schriftliche Verfügung des Ordnungsamtes als Nachweis einreichen.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Nach aktuellem Stand sind privat Versicherte von der Regelung nicht erfasst. Ihnen steht jedoch weiterhin in bestimmten Fällen eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes zu.

Wenn Sie als Eltern bzw. Sorgeberechtigte aufgrund der pandemischen Situation Ihr gesundes Kind zu Hause betreuen müssen, dann verwenden Sie bitte den „Antrag auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes“, den Sie bei Ihrer Krankenkasse erhalten.

Ein bundeseinheitliches Musterformular des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Bescheinigung durch die betreffende Schule bzw. Betreuungseinrichtung wird zurzeit erarbeitet und Ihnen zeitnah zur Verfügung gestellt.

Bei weiteren Fragen zum Verfahren hinsichtlich des erweiterten Anspruchs auf Kinderkrankengeld wenden Sie sich bitte an ihre Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Nicole Cayrol

Dr. Kathrin Andres

Admin - 16:25:23 @ Schuljahr 2020/2021